Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Maßgebend für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen. Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant sie auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse als vereinbart an. Abweichende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten finden nur Anwendung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mit der Übersendung dieser Einkaufsbedingungen weisen wir abweichende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten ausdrücklich zurück.
Angebote müssen grundsätzlich kostenlos erfolgen. Kostenvoranschläge werden nicht vergütet. Eventuelle Kosten für die Erstellung müssen von uns vorab genehmigt werden.
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gemäß §25b UStG sind grundsätzlich ausgeschlossen und werden von Meiko nicht akzeptiert
2. Zustandekommen des Vertrages
Nur schriftliche Bestellungen sind wirksam. In anderer Form aufgegebene Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Liegt uns innerhalb von 14 Tagen – gerechnet vom Datum unserer Bestellung an – keine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten vor, sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten könnte.
3. Inhalt des Vertrages
Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach unserer Bestellung. Änderungen müssen in schriftlicher Form bei uns angefragt werden. Jegliche Änderungen ohne unsere schriftliche Freigabe sind nicht erlaubt. Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für diesen zumutbar ist.
Der Lieferant darf den ihm erteilten Auftrag nur selbst ausführen. Will er den Auftrag ganz oder teilweise an einen Dritten weitergeben, hat er zuvor unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.
4. Lieferzeit
Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder –fristen ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin oder eine vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Werden vereinbarte Liefertermine und -fristen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Lieferanten Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen. Daneben sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Kann der Lieferant vereinbarte Liefertermine und -fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, beispielsweise wegen höherer Gewalt oder Arbeitskampf, nicht einhalten, sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind allerdings von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferung infolge der durch den Zeitablauf verursachten Verzögerung für uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
Bei früherer Lieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, so lagert die Lieferung bei uns bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Fälligkeit der von uns geschuldeten Zahlung bestimmt sich hierbei nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin.
Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei vereinbarten Teillieferungen hat der Lieferant die verbleibende Restmenge anzugeben.
5. Preise, Versand, Verpackung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen jegliche Nachforderungen aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zu der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die Angaben zu Art, Menge und Gewicht enthalten muss. In der gesamten Korrespondenz, wie auch in den Versandanzeigen, den Frachtbriefen und den Rechnungen muss unsere Bestell- und Artikelnummer angegeben sein.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.
Die Lieferung ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
Bitte beachten Sie folgende Vorschriften:
I. Die Ware darf nur in unbeschädigten Europaletten oder EU-Gitterboxen nach DIN 15155 angeliefert werden.
II. Es darf ein maximales Bruttogewicht von 500 kg nicht überschritten werden. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und von uns vorab genehmigt werden!
III. Es müssen die folgende Maße der Ladungsträger eingehalten werden:
Ladungsträger A: BxTxH 1200x800x 500 Höhe inkl. Palette
Ladungsträger B: BxTxH 1200x800x1000 Höhe inkl. Palette
Ladungsträger C: BxTxH 1240x835x970 EU-Gitterbox DIN 15155
Das Verpackungsmittel sowie das Packgut dürfen die Außenkontur der Ladungsträger nicht überschreiten! Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und von uns vorab genehmigt werden! Sendungen per Paketdienst sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.
Verpackungsmaterialien dürfen nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang verwendet werden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Werden uns aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Verpackungen in Rechnung gestellt, sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
Sollte vertraglich vereinbart sein, dass wir die Transportkosten zu tragen haben, übernehmen wir diese bis zur Höhe der tariflichen Kundensatztafel 1.
Eine etwaige Transportversicherung geht zu Lasten des Lieferanten.
6. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Daten nach Lieferung zu übersenden.
Die Zahlung leisten wir auf handelsüblichem Wege und zwar innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, beides gerechnet ab Rechnungseingang.
Soweit vereinbart ist, dass uns der Lieferant Bescheinigungen über Materialprüfungen vorzulegen hat, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung; sie sind uns zusammen mit der Rechnung vorzulegen, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zu Vorauszahlungen sind wir nur verpflichtet, wenn dies vereinbart ist und der Lieferant uns Sicherheit, z. B. durch eine Erfüllungsbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes, leistet.
7. Haftung für Sachmängel, Garantie, Konformität, RoHs, REACH
Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen dem neuesten Stand der Technik, allen einschlägigen rechtlichen und technischen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Im speziellen müssen die Produkte die Anforderungen der aktuellen RoHs- und REACH-Vorschriften erfüllen.
Gemäß den Maschinenrichtlinien (2006/42/EG), müssen Produkte, die unter die Bereiche vollständige und unvollständige Maschinen fallen, eine Konformitätsbewertung, Dokumentation, Konformitäts-erklärung und CE-Kennzeichnung besitzen. Für unvollständige Maschinen muss zumindest eine Risikoanalyse vorliegen inklusive einer Montageanleitung und einer Einbauerklärung.
Alle Teile, die an Meiko geliefert werden, dürfen laut Medizinprodukteverordnung nicht:
a) unter Verwendung von nicht lebensfähigen oder abgetöteten Geweben oder Zellen menschlichen Ursprungs hergestellt werden.
b) unter Verwendung von nicht lebensfähigen oder abgetöteten Geweben oder Zellen tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellt werden.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien notwendig, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung für Sachmängel wird durch eine solche Zustimmung nicht eingeschränkt.
Der Lieferant ist verpflichtet, so früh wie möglich, geplante Änderungen an Produkt, Prozess, Material, Werkzeug oder Produktionsstandort (Verlagerung), auch bei Unterlieferanten, beim Ansprechpartner der Meiko zu beantragen. Änderungen sind ohne unsere schriftliche Freigabe nicht zulässig.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, muß er uns diese unverzüglich schriftlich mitteilen.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er übernimmt die Haftung für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien; er haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflicht entstehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, ein Beschaffenheitszeugnis für die Ware, die Gegenstand der Lieferung ist, auszustellen.
Der Umwelt- und Qualitätsmanagementstandard (DIN ISO 14001 und DIN ISO 9001) der Meiko sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
Die Meiko hat ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 eingeführt. Der effiziente Einsatz von Energie ist wesentlicher Bestandteil unserer Firmenpolitik. Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Einrichtungen, welche eine Auswirkung auf den Energieeinsatz haben, basiert die Bewertung der Beschaffung auch auf energiebezogenen Leistungswerten sowie unserem Rechtskataster.
Alternativ dürfen Sie uns neben Ihren Standardprodukten auch gerne energieeffizientere Produkte aus Ihrem Programm anbieten. Wir werden dies ebenfalls in unsere Beschaffungsentscheidung mit einbeziehen.
Der Sachmängelhaftungszeitraum beträgt 24 Monate. Er beginnt mit der Feststellung des Sachmangels durch uns. Bei Einbauteilen, d.h. Geräten, die unbearbeitet und unverändert in unsere Produkte eingebaut werden (wie Motoren, Pumpen, Armaturen usw.), beginnt die Frist erst mit der Inbetriebnahme unseres Produktes durch den Endabnehmer.
Die Vorschriften der §§ 377 HGB, 442 BGB sind mit der Maßgabe abgedungen, dass uns auch bei Abnahme einer erkennbar fehlerhaften oder unvollständigen Lieferung alle Sachmängelansprüche erhalten bleiben.
Erbringt der Lieferant Werkleistungen, beginnt der Sachmängelhaftungszeitraum mit der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt sie mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
Treten während des Sachmängelhaftungszeitraums Sachmängel an der Lieferung auf, ist der Lieferant zur Nacherfüllung verpflichtet. Es obliegt hierbei unserer Entscheidung, ob wir Beseitigung der Mängel durch Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die neben dem Nacherfüllungsanspruch bestehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, behalten wir uns vor.
Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht nach, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Sachmängelhaftung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.
8 Präferenzbestimmungen / Exportkontrolle
Das Ursprungsland einer Ware ist von dem in der EU ansässigen Lieferanten durch eine gültige (Langzeit-)Lieferantenerklärung (gemäß aktuellster Fassung), durch den nicht in der EU ansässigen Lieferanten durch Präferenznachweis oder Ursprungszeugnis zu dokumentieren. Notwendige Angaben bei der (Langzeit-)Lieferantenerklärung sind unsere Artikelnummer, das genaue Ursprungsland und die Zolltarifnummer.
Eine Änderung des Warenursprungslandes ist uns unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Mit Erstlieferung müssen uns eine gültige Lieferantenerklärung (gemäß aktuellster Fassung) sowie alle für den (inter-)nationalen Warenverkehr relevanten Produktinformationen vorliegen.
Sollte die Erstellung einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung nicht möglich sein, ist der Lieferung unaufgefordert und kostenfrei ein Ursprungszeugnis beizufügen.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
Der Lieferant stellt uns von allen Kosten und Forderungen Dritter frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsdokumente oder -aussagen entstehen.
Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärung nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften.
Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände weder in der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung), noch in Anhang I und/oder Anhang IV der EG-VO Nr. 428/2009 Dual-Use-Verordnung gelistet sind.
Sofern der Lieferant uns Waren liefert, die der Exportkontrolle unterliegen, verpflichtet er sich, alle weiteren für die Beantragung einer Genehmigung notwendigen Unterlagen und Informationen unverzüglich an uns zu übermitteln. Diese Informationspflicht besteht für den Lieferanten auch nach Ende der Geschäftsbeziehung fort.
9. Unternehmerische Verantwortung / Compliance
Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, ILO-Kernarbeitsnormen (Internationale Arbeitsorganisation) eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt, keine Form der Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen. Der Auftrag ist ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Betrachtung der ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards bezogen oder hergestellt worden sind.
Wir verweisen hierzu auf die Homepage der Internationalen Arbeitsorganisation: www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm
Der Lieferant ist verpflichtet, sich an das geltende Mindestlohngesetz (MiLoG ) zu halten und seine Mitarbeiter gesetzeskonform zu entlohnen.
10. Produkthaftung
Werden wir nach den Vorschriften in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder -regelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf der vom Lieferanten gelieferten Ware beruht, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Freistellung zu verlangen soweit der gegen uns gerichtete Anspruch auf die vom Lieferanten gelieferten Teile zurückzuführen ist. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Lieferant verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem neuesten Stand der technischen und gesetzlichen Anforderung entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese auf Aufforderung nachzuweisen. Er ist weiter verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
11. Schutzrechte
- Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren bzw. die von ihm erbrachten Dienstleistungen frei von Rechten Dritter sind und durch die Benutzung der gelieferten bzw. geleisteten Gegenstände keine Rechte Dritter (insbesondere keine Rechte des geistigen Eigentums, wie z.B. Patente, Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Designrechte, etc.) verletzt werden. Im Falle einer solchen Rechtsverletzung ist der Lieferant auch zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
- Werden wir wegen einer Rechtsverletzung, für den der Lieferant nach Ziffer 10.1 (Satz 2) gegenüber uns haftet, von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten nach Ziffer 10.2 bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten bei Drittrechten gemäß Ziffer 10.1 bei der Abwehr der Forderungen bestmöglich auf eigene Kosten zu unterstützen.
- Der Lieferant wird uns unverzüglich auf ihm bekannte und/oder ihm bekannt werdende Rechte Geistigen Eigentums Dritter hinweisen, die von uns durch die Benutzung der von ihm gelieferten Waren bzw. durch die Nutzung der von ihm erbrachten Dienstleistungen verletzt werden könnten. Der Lieferant verpflichtet sich vor Erbringung seiner Dienstleistungen bzw. vor Lieferung seiner Waren hierüber Schutzrechtsrecherchen über etwaige Verletzungsrisiken von Marken, Designrechten und Patenten (Gebrauchsmustern) in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen und uns diese auf Verlangen zur Kenntnis schriftlich weiterzuleiten.
12. Datenschutz
Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir seine personenbezogenen Daten auf Datenträgern speichern.
13. Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln; er darf in seiner Werbung auf die geschäftliche Verbindung mit uns nur hinweisen, wenn er zuvor unser schriftliches Einverständnis eingeholt hat. Er verpflichtet sich weiter, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Erkenntnisse, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln und seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, während unserer Geschäftsverbindung keine Verbindung mit Konkurrenten des Hauses MEIKO (Spülmaschinenbranche, Desinfektionsbranche), ohne unsere schriftliche Genehmigung einzugehen. Diese Verpflichtung gilt nach einer etwaigen Beendigung der Geschäftsverbindung noch mindestens 2 Jahre. Eine Weitergabe von meikospezifischen Daten, Unterlagen und Mustern ist grundsätzlich ausgeschlossen.
14. MEIKO "Know How"
Der Verkauf von meikospezifischen Teilen, Teilen aus MEIKO-Werkzeugen, Teilen aus MEIKO-Formen, Zeichnungsteilen der Firma MEIKO und vom MEIKO mitentwickelten und oder modifizierte Teile ist nur an die Firma MEIKO in Offenburg gestattet.
15. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Lieferant und wir sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern hierdurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts eintritt.
16. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt – auch bei ausländischen Lieferanten – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Offenburg.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse – ist Offenburg.
(Stand 06/2021)